Statuten


Präambel


vamos – Verein zur Integration ist ein gemeinnütziger, mildtätiger, überparteilicher und nichtkonfessioneller Verein zur Förderung von Menschen mit Behinderungen, sozialen, beruflichen sowie psychischen Schwierigkeiten und/oder Lernschwierigkeiten.
Der Verein steht dafür ein, dass es ein Grundrecht aller Menschen ist, gleichberechtigt und ohne Diskriminierung in der Gesellschaft zu leben. (Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz)
vamos unterstützt Integrationsbedürfnis und Integrationsbemühungen von Menschen.


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


1. Der Verein führt den Namen „vamos – Verein zur Integration“.

2.a. Er hat seinen Sitz in 7411 Markt Allhau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich sowie im Rahmen von transnationalen Projekten auf das Ausland.


§ 2: Zweck


1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung des Verständnisses des gemeinsamen Lebens von Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen in allen gesellschaftlichen Bereichen.

2. Weiters bezweckt der Verein die Unterstützung und Förderung der beruflichen und sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen, sozialen, beruflichen sowie psychischen Schwierigkeiten und/oder Lernschwierigkeiten.

3. Der Vereinszweck ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet und fördert ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


1. Als ideelle Mittel dienen
a. Vorträge, Schulungen, Diskussions- und ähnliche Veranstaltungen, sowie die Durchführung von Veranstaltungen aller Art.
b. Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Informationsunterlagen, sowie Vereinspublikationen.
c. Kontakt mit öffentlichen Stellen, Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung sowie den für die Zweckerfüllung notwendigen Stakeholdern auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
d. Wohnbegleitung und Alltagsassistenz für die unter § 2 Abs. 2 erfasste Personengruppe.
e. Errichtung und Führung von unentbehrlichen Hilfsbetrieben zur Beschäftigung, Ausbildung und Personalkräfteüberlassung der unter § 2 Abs. 2 erfassten Personengruppe.
f. Errichtung von Werkstätten zur Beschäftigungstherapie für Menschen der unter § 2 Abs. 2 erfassten Personengruppe, gemäß der jeweils geltenden aktuellen Fassung des Standortbundeslandes.
g. Ambulante Begleitung der unter § 2 Abs. 2 erfassten Personengruppe, sowie die Beratung von natürlichen und juristischen Personen zur Erreichung des Vereinszweckes.
h. Betrieb einer Familienberatungsstelle mit dem Schwerpunkt Integration (gem. Familienförderungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung).
i. Durchführung von Projekten und Schulungsmaßnahmen, um die Möglichkeiten der Integration der unter § 2 Abs. 2 erfassten Personengruppe in alle gesellschaftlichen Bereiche zu unterstützen.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Zweckgebundene Zuwendungen (Förderungen) und Entgelte der öffentlichen Hand, Spenden und Mitgliedsbeiträge.
b. Verkaufserlöse, Förderungen und Entgelte aus den Betrieben, Beratungsstellen und Projekten im Sinne § 3 Abs. 1., sowie aus Veranstaltungen aller Art.

3. Besondere Bestimmungen
a. Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Vermögen des Vereines zu.
b. Etwaige Überschüsse dürfen nur für statutenkonforme Zwecke verwendet werden.
c. Rücklagen dürfen nur insoweit gebildet werden, als sie der nachhaltigen Sicherung der Vereinszwecke dienen.
d. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die unter §2 definierten Vereinszwecke verwendet werden. Insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft


1. Die Mitglieder des Vereins können ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder sein.

2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

3. Außerordentliche Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ungeachtet des Alters, des Geschlechts, der Staatsbürgerschaft, der Rasse, der Religionszugehörigkeit sowie der Unbescholtenheit werden.

2. Der Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch die Bezahlung des Mitgliedbeitrages. Die Mitgliedschaft erlischt nach einem Jahr.

3. Für den Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, den dieser in der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Ablauf, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Ordentliche Mitglieder haben den Austritt schriftlich mitzuteilen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung in der nächsten Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

4. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand gestrichen werden, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr trotz eingeschriebener Mahnung an die dem Vereinsvorstand zuletzt bekannte Anschrift nicht bezahlt. Die Rechte des Mitglieds erlöschen, sobald der Verein das Mitglied über die erfolgte Streichung informiert hat.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

3. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

5. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.


§ 8 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung §§ 9 und 10, der Vorstand §§11 bis 13, die Geschäftsführung § 14, die Rechnungsprüfer § 15 und das Schiedsgericht § 16.


§ 9 Generalversammlung


1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
• schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
• Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
• Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
• § 11 Abs. 10
binnen acht Wochen statt.
Soweit eine außerordentliche Generalversammlung durch
• Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder
• Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators § 11 Abs. 11
einberufen wird, ist jeweils auch der Zeitpunkt der außerordentlichen Generalversammlung mitzubeschließen.

3. Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen. Außerordentliche Mitglieder können mittels halbseitiger Veröffentlichung in der Vereinszeitung eingeladen werden. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich (wobei auch Fax- oder E-Mail-Einladungen zulässig sind) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge können sich auf die ausgesandte Tagesordnung oder neue Tagesordnungspunkte beziehen. Sämtliche Mitglieder können in die rechtzeitig gestellten Anträge zur Generalversammlung Einsicht nehmen. Ordentlichen Mitgliedern, werden auf Verlangen, sämtliche Anträge zugesendet.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur (auch im Sinn des Abs. 4 ergänzten) Tagesordnung und zu rechtzeitig gestellten Anträgen gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß bezahlt haben, und Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein vertretungsbefugtes Organ oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist in jeweils einem Fall mittels schriftlicher Bevollmächtigung zulässig, so dass ein Mitglied höchstens zwei Stimmen führen darf.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim.

9. Der Vorstand wird von der Generalversammlung geheim wie folgt gewählt:
Der/die Obmann/Obfrau und über den/die KassierIn wird jeweils gesondert abgestimmt. Es gilt die Stimmenmehrheit. Erreicht kein/e KanditatIn 50%, findet eine Stichwahl statt.
Da laut Statuten eine/e AngestelltenvertreterIn dem Vorstand angehören muss, wird danach zwischen den DienstnehmerInnen, die sich um diesen Sitz bewerben, eine Wahl durchgeführt. Es gilt die Stimmenmehrheit. Erreicht kein/e KanditatIn 50%, findet eine Stichwahl statt. Falls vorher bei einer Dienststellenversammlung eine Wahl des/r AngestelltenvertreterIn stattgefunden hat, gehört diese Person dem Vorstand automatisch an.
Die restlichen KanditatInnen werden mittels einer alphabetischen Liste geheim gewählt, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied beliebig viele Namen ankreuzen kann. Personen gelten als gewählt, sofern sie mindestens 50% der Stimmen erhalten haben.
Der gewählte Vorstand legt autonom die weiteren Funktionen (SchriftführerIn und diverse StellvertreterInnen) fest.
Obmann/Obfrau darf kein/e DienstnehmerIn des Vereins sein.
Alle zur Wahl stehenden KanditatInnen müssen mit Namen und Wohnsitz fristgerecht bekannt gemacht werden.
Die Funktionsverteilung im Vorstand (Obmann/frau, Obmann/fraustellverter/in, Schriftführer/in und Kassier/in) aller zur Wahl stehenden Gruppen muss in der Tagesordnung (Name, Wohnsitz und Funktion) angeführt sein.

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in deren Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung


1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins sowie die Entlastung des Vorstandes entweder über Antrag der RechnungsprüferInnen oder aufgrund der Bestätigungsvermerke der lt. § 22 Abs. 4 VereinsG 2002 beauftragten PrüferInnen oder Prüfungsgesellschaften.

2. Wahl und Enthebung der RechnungsprüferInnen.

3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

4. Entscheidung über Berufungen zu Ausschlüssen von Mitgliedern und über die Ablehnung von Anträgen auf ordentliche Mitgliedschaft.

5. Beratung und Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins.
6. Entlastung des Vorstands

7. Beratung und Beschlussfassung zur Tagesordnung und zu rechtzeitig eingebrachten Anträgen.

8. Wahl und Enthebung des Vorstands

9. Die Kenntnisnahme der vom Vorstand genehmigenden Geschäfte im Sinne des § 12 Abs. i, nach Art und Höhe.


§ 11. Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens 15 Mitgliedern. Zwingend zu bestellen ist ein/e Obmann/Obfrau, ein/e Obmann/Obfraustellvertreter/in, der/die Schriftführer/in und Schriftführerstellverter/in, der/die Kassier/in und KassierstellvertreterInnen.

2. Im Vorstand muss ein/e Angestelltenvertreter/in vertreten sein, wobei dem Betriebsrat das Vorschlagsrecht zusteht. Falls der Betriebsrat auf das Vorschlagsrecht verzichtet, hat der Vorstand einen Angestelltenvertreter eine Angestelltenvertreterin aus seinen Reihen zu bestimmen.

3. Die GeschäftsführerInnen können nicht Mitglieder des Vorstands sein. Bis zur Umsetzung dieses Punktes wird eine Übergangsfrist bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung festgesetzt.

4. Der Vorstand hat mit einfacher Stimmenmehrheit das Recht, ein anderes wählbares Vereinsmitglied mit Sitz und Stimme in den Vorstand zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

5. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre.

6. Der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung deren StellvertreterInnen laden den Vorstand zumindest sechs Mal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung ein.

7. Die Vorstandssitzung ist bei ordnungsgemäßer Ausschreibung und Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau/ des Obmannes den Ausschlag. Über die Aufnahme von neuen ordentlichen Mitgliedern beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 10) oder Rücktritt (Absatz 11).
10. Die Generalversammlung kann jederzeit aus triftigen Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Wird der gesamte Vorstand enthoben, hat die enthebende Generalversammlung unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung für die Neuwahl des Vorstands auszuschreiben. Bis zur Neuwahl üben die bisherigen Funktionäre ihre Funktionen weiter aus.

11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zuhanden des Obmanns/der Obfrau, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zuhanden des Obmannes/ der Obfrau zu richten.

12. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin oder eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

13. DienstnehmerInnen des Vereins können nicht Obmann/Obfrau sein.


§ 12 Aufgaben des Vorstands


1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben.
a. Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
b. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
c. Die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführung.
d. Die Errichtung des GeschäftsleiterInnenvertrags bzw. der Geschäftsordnung.
e. Einberufung der Generalversammlung
f. Die Verwaltung des Vereinsvermögens
g. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
h. Die Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 21 Vereinsgesetz 2002.
i. Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und Vorstandsmitgliedern, zwischen dem Verein und GeschäftsleiterInnen sowie zwischen dem Verein und Angehörigen von Vorstandsmitgliedern bzw. GeschäftsleiterInnen bedürfen der Genehmigung durch den
Vorstand. Die vom Vorstand genehmigten Rechtsgeschäft sind nach Form und Inhalt, sowie unter Angabe des Entgeltes der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
j. Die Genehmigung der Tätigkeitsberichte der Geschäftsleitung
k. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

2. Dem Vorstand obliegt die strategische Ausrichtung des Vereins.

3. Der Vorstand hat für die Errichtung und das Bestehen eines IKS (internen Kontrollsystems), sowohl in sachlicher und personeller Hinsicht zu sorgen.


§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


1. Dem Obmann/ der Obfrau obliegt die Vertretung des Vereins

2. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/ die Obfrau berechtigt, auch Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3. Den Verein berechtigende oder verpflichtende Rechtgeschäfte und vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerten Dispositionen) des Obmanns/ der Obfrau und des Kassiers/ der Kassiererin. Im Verhinderungsfall treten die jeweiligen StellvertreterInnen an die jeweilige Stelle.
Dem Verein verpflichtende Urkunden oder Verträge können bis zu einer Höhe von 10.000,- Euro im Einzelnen, bei Dauerschuldverhältnissen bis zu einer Jahresvertragssumme von 10.000,-mit dem Zusatz § 14 Abs. 3 gezeichnet werden.

4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich die in Abs. 3 genannten Vorstandsmitglieder erteilen. Für die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der Geschäftsleitung (§ 14) gilt Besonderes.


§ 14 Die Geschäftsführung


1. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinsstatuten und im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes sowie auf Grundlage der Geschäftsordnung bzw. des bestehenden Geschäftsführervertrages. Die Geschäftsführung hat den Vorstand laufend sowie über Ersuchen des Vorstandes unverzüglich über die Führung der Geschäfte zu informieren.

2. Der Vorstand kann die Geschäftsführung zur Vertretung des Vereins rechtsgeschäftlich bevollmächtigen. Nähere Regelungen dazu hat der Vorstand in der Geschäftsordnung bzw. im Rahmen des bestehenden Geschäftsführervertrages für die Geschäftsführung zu erlassen. Jedenfalls bedürfen folgende Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung des Vorstandes:
a. An oder Verkauf oder Belastung von Liegenschaften
b. Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, sowie die Errichtung von Personen oder Kapitalgesellschaften,
c. Errichtung oder Auflassung von Betriebsstätten sowie Standorten oder
d. die Aufnahme bzw. Gewährung von Darlehen oder Krediten und Leasinggeschäften,
e. Außerordentliche vermögensrechtliche Aufwendungen soweit sie im Einzelfall einen Wert von mehr als 20.000,- übersteigen und in der Budgetplanung nicht vorgesehen sind.

3. Schriftstücke sind sofern sie nicht unter § 13 Abs. 3 fallen gemäß dem GeschäftsführerInnenvertrag mit dem Zusatz Geschäftsführer/in von dem der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen.


§ 15 Die RechnungsprüferInnen und das Geschäftsjahr


1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Die RechnungsprüferInnen haben die Finanzgebarung des Vereins laufend, jedoch mindestens einmal im Jahr zu kontrollieren und dem Vorstand darüber zu berichten. Weiters ist bei jeder Generalversammlung über die Prüfung zu berichten.

3. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 – 5 Vereinsgesetz 2002 einzuhalten.

4. Treffen die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 zu, so übernimmt der Abschlussprüfer die Aufgabe der RechnungsprüferInnen.

5. Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen sowie deren Angehörige und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Im Übrigen gelten die Bestimmungen § 11 Abs. 9 -11 sinngemäß.

6. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 16 Das Schiedsgericht


1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
Über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds (§ 6 Abs. 3) entscheidet nicht das Schiedsgericht, sondern die Generalversammlung.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand macht binnen sieben Tagen der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als SchiedsrichterIn namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die MitgliederInnen
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner MitgliederInnen mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 17 Der Beiräte


Der Verein kann Beiräte gründen. Die Beiräte bestehen aus einer beliebigen Anzahl von natürlichen oder juristischen Personen. Über die Gründung und über die Aufnahme von Beiratsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Beiräte und die Beiratsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand und in der Generalversammlung. Die Mitgliedschaft in einem Beirat schließt die Vereinsmitgliedschaft nicht aus. Ist ein Beiratsmitglied Vereinsmitglied verfügt es über die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder.


§ 17 Auflösung des Vereins


1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r nach Abdeckung der Passiva, das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

4. Der Abs. 3 gilt auch bei behördlicher Auflösung des Vereins.

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